Satzung
Auszug aus der Satzung vom 16.01.2023
Erste Änderung zum 05.05.2023
Satzung des Vereins Be.teiligt
§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr
Am 16.01.2023 gegründete Verein führt den Namen Be.teiligt und hat seinen Sitz in 06895 Zahna Elster. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz ‘‘e.V.‘‘.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die beratende, begleitende und betreuende Unterstützung von Hilfebedürftigen, sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Weiter ist Zweck des Vereins, die Förderung der Erziehung und Bildung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch
die Beschaffung von Mitteln, Spenden und sonstigen Leistungen zur Unterstützung von Hilfebedürftigen.
Begleitung , Beratung und unterstützende Hilfestellung für Menschen in seelischer Not
entlastende Hilfestellung bei Krankheit durch Tierbetreuung
die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
Unterstützung Suchtbetroffener Personen- Personengruppen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Beitrage
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,- € Von den Mitgliedern wird der genannte Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen veränderbare Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten